EMR: Behandlung von Familienangehörigen
Das EMR hat in seinem Berufskodex die Regelungen für die Behandlung von Familienangehörigen angepasst, da die alte Formulierung missverständlich gewesen ist.
Neu lauten die entsprechenden Artikel wie folgt:
Art. 6 d
Unter Verwendung der EMR-Registrierung stelle ich die Behandlung von nahe stehenden Familienangehörigen (Eltern, Ehepartner, Kind) und/oder von im gleichen Haushalt lebenden Personen nicht in Rechnung, ausser es liegt eine entsprechende Kostengutsprache des Versicherers vor, aus der ersichtlich ist, dass dem Versicherer das Verhältnis zwischen mir und der von mir behandelten Person bekannt ist.
Aufgrund der neuen Formulierung dürfen Behandlung von nahen Familienangehörigen sowie von Mitbewohner:innen nur verrechnet werden, wenn eine Kostengutsprache der Versicherung vorliegt. Auf dieser muss darüber hinaus vermerkt sein, in welchem persönlichen Verhältnis Patient und Therapeut:in stehen (z.B.: “Partner”, “Mitbewohner”, …). Die Versicherung kann stichprobenartig prüfen, ob die Rechnung, für die der Rückforderungsbeleg eingereicht wird, tatsächlich auch bezahlt wurde. Daher muss eine Überweisung vom privaten Bank-Konto auf das Geschäftskonto stattgefunden haben. Bei Barzahlungen müssen ein entsprechender Beleg sowie eine entsprechende Buchung in der Buchhaltung zu finden sein.
Art. 6 e
Die Behandlung von mir selbst stelle ich nicht in Rechnung.
Da eine natürliche Person mit sich selber keinen Vertrag abschliessen kann, ist auch ein entsprechender Behandlungsauftrag nicht möglich. Ein solcher ist für eine Rechnungsstellung jedoch nötig.
Versicherungen dürfen aber die Kosten für chinesische Heilmittel übernehmen, die sich der Therapeut selber verschrieben hat. Holen Sie vor der Bestellung der Arzneimittel unbedingt eine Kostengutsprache ein.