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Antworten auf Fragen im Zusammenhang mit Covid-19

14. Dezember 2021 admin Comments Off

Die OdA AM hat zwei Anfragen aus anderen Berufsverbänden juristisch klären lassen:

1. Ausstellen von Bestätigungen/Attesten im Zusammenhang mit Covid-19
Frage: «Dürfen Naturheilpraktiker:innen Atteste ausstellen, die bescheinigen, dass eine bestimmte Person nicht geimpft werden kann?»
Antwort: «Nein. In der Covid-19-Verordnung 3 (Anhang 6, Art. 1.4.1) wird festgehalten, dass Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, ein entsprechendes Attest eines Arztes oder einer Ärztin benötigen, welches dies bescheinigt.»

Anmerkung: Auch Maskenatteste dürfen nicht von Naturheilpraktiker:innen ausgestellt werden. Dies fällt in die Kompetenz von Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen.

2. Empfehlung, dass die Impfung für bestimmte Personen nicht empfehlenswert ist
Frage: «Dürfen Naturheilpraktiker:innen eine Empfehlung abgeben, dass es für eine bestimmte Person nicht empfehlenswert ist, sich impfen zu lassen?»
Antwort: «Ja, Naturheilpraktiker:innen ist es erlaubt, eine Empfehlung abzugeben, diese verschafft aber der betroffenen Person keinen Vorteil. Die Empfehlung eine/r Naturheilpraktiker:in berechtigt zum Beispiel nicht zu kostenlosen PCR- oder Antigen-Schnelltests, hierfür braucht die Person ein ärztliches Attest (siehe erste Frage).»