Datenschutz
Der eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) stellt in einem aktuellen Merkblatt klar, dass aus seiner Sicht eine generelle Einwilligung zur Weitergabe von Daten nicht zulässig ist.
Das bedeutet zum Beispiel: Auch wenn der Patient/die Patientin der Krankenversicherung die generelle Erlaubnis gegeben hat, dass diese bei behandelnden Ärzt:innen und Therapeut:innen Informationen einholen darf, müssen Sie jedes Mal das Einverständnis des Patienten einholen, bevor Sie einen Fragebogen ausfüllen und an die Versicherung schicken.
Gleichzeitig erinnert der EDÖB daran, dass nur Daten gesammelt werden dürfen, die für die Behandlung von Bedeutung sind.
Das Merkblatt gibt die Einschätzung des EDÖB wieder. Im Streitfall müssten Gerichte über den konkreten Fall entscheiden.
Wer sich für den genauen Wortlaut interessiert, kann das Merkblatt hier im Original lesen: